I. Allgemeines
Für alle Lieferungen, Dienstleistungen und Verkäufe der B+K Alusysteme GmbH, beide mit Sitz in 46514 Schermbeck, gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen hiervon oder mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Den AGB des Vertragspartners wird widersprochen. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt unter Vollkaufleuten 46514 Schermbeck als vereinbart.
II. Angebote und Preise
Angebote durch uns sind bis zur schriftlichen Bestätigung des auf das Angebot her erteilen Auftrages unverbindlich. Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung wirksam. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Aus offensichtlichen Irrtümern, die durch Schreib-, Hör- oder Rechenfehler entstanden sind, können keine Regressansprüche gegen uns geltend gemacht werden. Sämtliche Preise verstehen sich ab unserem Werk Schermbeck, ausschließlich Mehrwertsteuer. Für Kleinaufträge unter EUR 50,- Nettowarenwert wird ein Mindermengenzuschlag von EUR 25,- erhoben. Berechnet werden, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, die am Tage der Lieferung gültigen Preise. An den zu den Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, behalten wir uns das Eigentumsrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüssen durch uns, gleich in welcher Form, liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. Die Maße und Mengen des bestätigten Auftrages sind unbedingt auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Pflicht zur Überprüfung besteht auch, wenn die Aufmaße von unserem Außendienstmitarbeiter oder mit seiner Hilfe erstellt wurden. Erfolgt kein unverzüglicher Widerspruch, so sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung angegebenen Maße verbindlich. Aus einem Verschulden des Außendienstmitarbeiters bei der Erstellung der Aufmaße können Ansprüche nur hergeleitet werden, wenn den Außendienstmitarbeiter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Bei nicht erstellter Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als solche.
III. Lieferung
Zugesagte Lieferfristen beginnen erst nach Klarstellung aller technischen Details zu laufen. Eine unverschuldet verspätete Lieferung, oder bei einem Mangel, berechtigt die Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag und gibt ihnen auch keinen Anspruch auf Schadenersatz aus irgendeinem Grunde, insbesondere nicht wegen Verzuges. Ereignisse höherer Gewalt, ferner Verkehrs- und Betriebsstörungen, wie auch Wagen- und Brennstoffmangel sowie Störungen bei Zulieferbetrieben, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern, befreien die Verkäuferin von ihrer Leistungspflicht für die Dauer der eingetretenen Störungen und ihrer Auswirkungen. Bei Verträgen mit Kaufleuten sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung in jedem Falle ausgeschlossen. Erfüllungsort ist das Werk der Verkäuferin in Schermbeck. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Lieferung ist, falls nicht anders vereinbart, grundsätzlich unfrei. IV. Lieferzeiten
Die angegebene Lieferzeit stellt lediglich eine ca. Lieferzeit dar, die um zwei Wochen überschritten werden kann. Bei Überschreitung der angegebenen Lieferzeit können Aufträge nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen annulliert werden. Wir sind innerhalb dieser Fristen berechtigt, die gesamte Lieferung in Teillieferungen zu erbringen. Der Empfänger kann bei Lieferungsverzögerung nur insoweit Schadenersatzansprüche geltend machen, als uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Über Vertragsstrafen, die dem Empfänger für verspätete Lieferung von seinen Kunden auferlegt werden, hat dieser uns schon bei Bestellung unbedingt schriftlich Mitteilung zu machen. Diese Mitteilungen bewirken jedoch keine über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehende Verpflichtungen. Die Bestimmungen des Abs.1 und 11 können lediglich im Einzelfall und in schriftlicher Form abgeändert werden.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
V. Lieferung nach Zeichnung oder sonstigen technischen Angaben des Bestellers
Werden Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen technischen Angaben des Bestellers ausgeführt, so übernimmt der Besteller allein die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit dieser Zeichnungen und technischen Angaben. Uns trifft nur eine Haftung, soweit uns Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Werden Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen technischen Angaben des Bestellers erstellt und ergibt sich hierdurch eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.
VI. Verpackung
Die Ware ist grundsätzlich, falls nicht anders vereinbart, unverpackt. Sonst Verpackung zum Selbstkostenpreis oder 5 % der Nettorechnungssumme.VII. Rückgaben
Die Rückgaben der von uns gelieferten Waren kann nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Eine Rücksendung muss stets "frei Haus" erfolgen. Sonderanfertigungen und Fixlängen, Farben und Farbzusatzprodukte werden nicht zurückgenommen. Der Warenwert zurückgegebener Standardwaren wird abzüglich von 25 % Bearbeitungs-und Wiedereinlagerungskostenkosten dem Käuferkonto gutgeschrieben. Bei Verrechnung sind Gutschriften immer um den gleichen Skontosatz zu kürzen wie die Rechnung. VIII. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.Ist der Betrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt, so erkennt der Käufer, sofern er Vollkaufmann ist, an, dass die Voraussetzungen des Verzuges erfüllt sind. Der Rechnungsbetrag wird sofort fällig, wenn sich der Käufer mit anderen Rechnungsbeträgen der Verkäuferin in Verzug befindet oder Wechselprotest, gleich von wem, gegen ihn ergangen ist oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von dritter Seite gegen den Käufer betrieben wird. Bei Zahlungsverzug sind unbeschadet eines weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 3 % über den Diskontsatz der Landeszentralbank entrichten. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung hereingenommen. Hierbei anfallende Diskontspesen, Stempelsteuer, Einzugsspesen sowie Zinsen sind zusätzlich zu entrichten und sofort fällig. Werden Wechsel ohne ausdrückliche Vereinbarung hereingegeben, so sind wir berechtigt, den Wechsel zur Sicherheit einzubehalten, ohne dass hiermit zugleich eine Stundung des Kaufpreises erfolgt. Wir sind trotz des hereingegebenen Wechsels/Orderschecks in diesem Fall in der Lage, das Mahn- oder Klageverfahren aus der Kaufpreisforderung zu betreiben. Etwaige Aufrechnungen sind nur mit unstreitigen Gegenforderungen möglich. Bei mehreren fälligen Forderungen gelten die Zahlungen auf die Forderung geleistet, die dem Verkäufer die geringere Sicherheit bietet. Unter gleichermaßen abgesicherten Forderungen wird auf die ältere Forderung gezahlt. Bei der Frage, welche Forderung der Verkäuferin die größere Sicherheit bietet, ist insbesondere darauf abzustellen, ob die der Forderung zugrunde liegenden Waren bereits verbaut sind und sofern dies erfolgt ist, ob die Forderungsabtretung zwischen dem Empfänger und dem Endabnehmer bzw. Werkbesteller ausgeschlossen ist oder ob an der Forderung gegenüber diesem Drittschuldner mehrere Lieferanten Rechte geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Empfänger ausdrücklich eine andere Forderung benennt, auf die gezahlt werden soll. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für Mahnungen erheben wir grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 15 EUR und Verzugszinsen. Bei Inkasso müssen die Inkasso- und Gerichtskosten vom Schuldner übernommen werden.
IX. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, also nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder anderweitig mit Rechten Dritter belasten. Tritt auf Seiten des Empfängers ein Wechsel des Firmeninhabers ein oder ist der Drittschuldner ein Gesellschafter der Empfängerfirma, so entfällt stets die Verfügungsbefugnis. Im Übrigen besteht die Verfügungsbefugnis unter der Bedingung der Wirksamkeit des verlängerten Kontokorrenteigentumsvorbehaltes. Unser Eigentum bleibt auch für die bearbeitete oder verarbeitete Ware bestehen. Bei der Verarbeitung ist vereinbart, dass diese zu unseren Gunsten erfolgt. Bei der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit fremden Sachen erwerben wir gemäß 947 ff. BGB Miteigentum. Der Empfänger hat uns jeden Eingriff Dritter, der unser Eigentumsrecht berührt oder einschränkt, z.B. Pfändungen, sofort bekannt zu geben, und zwar unter Angabe der Anschrift der die Pfändung oder die sonstigen Maßnahmen betreibenden Dritten und uns die zur Glaubhaftmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zu überlassen. Die durch Verfügung jeder Art, also z.B. durch Veräußerung oder Einbau in fremde Grundstücke oder Sachen zugunsten des Käufers entstehenden Forderungen werden an uns bereits mit Eingang der Auftragsbestätigung zur Sicherheit aller noch ausstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer Höhe des jeweils zugrunde liegenden Rechnungsbetrages zuzüglich eines Aufschlages von 10% auf diesen Betrag sicherheitshalber abgetreten. Wird unsere Ware vor Einbau mit der anderer Lieferanten verbunden und stehen demgemäß an der Forderung des Käufers gegenüber dem Drittschuldner mehreren Lieferanten Rechte zu, übersteigt jedoch die Summe der den einzelnen Lieferanten zustehenden Rechnungsbeträge, zuzüglich eines etwaiger Aufschlages die Höhe der Forderung des Käufers gegenüber dem Drittschuldner, so ist die Forderung lediglich im Verhältnis der einzelnen Rechnungsbeträge zueinander abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Rechnungsspezifikation gegenüber dem Drittschuldner die aus der Verwendung bzw. dem Einbau der von uns gelieferten bzw. der mit Gegenständen anderer Lieferanten verbundenen Ware resultierenden Forderungen einzeln auszuweisen. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bzw. verlängerten Kontokorrenteigentumsvorbehalt bestehende Sicherung unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir verpflichtet, diese Übersicherung auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl freizugeben. Dem Käufer ist gestattet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere die Voraussetzungen des Abs.1 vorliegen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner anzugeben, über Bestand der Forderung sowie über etwaige Einwendungen gegenüber der Forderung Auskunft zu erteilen und dem Drittschuldner gegenüber die Abtretung anzuzeigen. Bei Verzug nur eines Rechnungsbetrages oder Teilrechnungsbetrages gegenüber uns, bei gegen den Käufer ergangenen Wechselprotest, gleich von wem, oder bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dritter Personen sind wir befugt, die Verfügungsbefugnis des Käufers sofort zurückzuziehen.
X. Schadensersatzanspruch
Schadensersatzansprüche jeglicher Art (Wartestunden, De- und/oder Neumontagen) gegen die Verkäuferin sind ausgeschlossen, ebenso die Haftung der Verkäuferin für Erfüllungsgehilfen. Nach Gerichtsentscheid: Ersatz, Schadensersatz oder Folgekosten max. höchstens bis zur Höhe des ursprünglichen Warenwertes bzw. Rechnungsbetrages.
XI. Reklamationen und Gewährleistung
Hinsichtlich der Untersuch- und Rügepflicht gelten bei einem Handelsgeschäft die Bestimmungen der §377 und §378 HGB mit der Maßgabe, dass die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Im Übrigen können Reklamationen hinsichtlich erkennbarer Mängel nur darin berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden und sich am Erfüllungsort befinden. Bei evtl. Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren kann nach unserer Wahl Änderung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Bei der Frage der Angemessenheit der Frist ist insbesondere darauf abzustellen, ob es sich um Standardprodukte oder um Sonderanfertigungen handelt und auf den Zeitraum zwischen Bestellung und der in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit. Ersatzlieferungen erfolgen kostenlos und werden frachtfrei an die ursprüngliche Empfangsstation gesandt. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, so steht dem Kunden das gesetzliche Recht der Wandlung oder Minderung zu. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Mängelfolgeschäden (Wartestunden, De- und/oder Neumontagen oder sonstige irgendwelche zusätzliche Kosten) sind, sofern der Abnehmer Vollkaufmann ist, ausgeschlossen. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung der §463 und §480 Abs. 11 BGB. Die Beseitigung von Mängeln kann von uns solange zurückgestellt werden, bis der Empfänger seinen Verpflichtungen aus anderen Vertragsverhältnissen in vollem Umfang nachkommt. Darüber hinaus gilt die gesetzliche Regelung des §321 BGB. Hält der Besteller den Kaufpreis oder einen Teil des Kaufpreises unter Hinweis auf einen angeblichen, von uns jedoch bestrittenen Mangel aus derselben Lieferung oder Leistung zurück, so können wir zunächst Zahlung des Kaufpreises gegen Gestaltung einer Bankbürgschaft verlangen, wenn es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
XII. Gerichtsstandvereinbarung
Soweit Käufer, Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird 46514 Schermbeck als Gerichtsstand vereinbart.
XIII. Erfüllungsort und Allgemeines
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist ausschließlich 46514 Schermbeck. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen nicht rechtsgültig sein, so hat das auf die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen keinen Einfluss.
XIV. Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
B+K Alusysteme GmbH, 46514 Schermbeck